Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

NetNexus IT Services (Johannes Pfeiffer, Schulstraße 10, 66869 Blaubach) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung und Beratung ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreibens des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Das Schweigen bedeutet insoweit Ablehnung.

Auch bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Vornahme der Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen in jedem Fall zu unseren Geschäftsbedingungen zustande.

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Angebot und Vertragsschluss

Grundsätzlich erbringen wir alle Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrags und nicht als Werkvertrag. Eine Außnahme erfordert eine schriftliche Vereinbarung in der die genaue (Teil-)Leistung explizit als Werkvertrag spezifiziert wird.

Die Bestellung des Auftraggebers (Auftragserteilung) stellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Wir behalten uns vor, während der Lieferzeit technische Änderungen vorzunehmen, die sich aus dem Stand der Technik ergeben, den Liefergegenstand jedoch nicht in seiner Funktion beeinträchtigen.

Ändert der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dato entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu begleichen.

Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.

Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Arbeitsort und die Arbeitszeit werden durch den Auftragnehmer festgelegt. Ausnahmen hiervon bedürfen der Schriftform. In diesem Fall hat der Auftraggeber auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel gemäß den Anforderungen des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Wunsch über den Stand der Arbeiten unterrichten

Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.

Abnahme

Eine Abnahme ist nur für explizit als Werksvertrag vereinbarte Software erforderlich, da für den Dienstvertrag lediglich ein Dienst erbracht und kein Werk geliefert wird.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen nach Aufforderung zur Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.

Des Weiteren gilt die Software spätestens mit der vollständigen Zahlung der Rechnung als abgenommen.

Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mängel sind dann als geringfügig anzusehen, wenn die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

Nutzungsrecht

Für Individualsoftware, welche ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurde, erhält der Auftraggeber nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten an der durch den Auftragnehmer erstellten Software. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen (wie z.B. Quellcode) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung.

Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit diese nicht der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluss explizit ausgeschlossen wurden.

Für nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelte Software erhält der Auftraggeber nach vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein nicht übertragbares und einfaches Nutzungsrecht an der Software. Der Auftraggeber erhält keinen Quellcode. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung.

Gewährleistung

Eine Gewährleistung wird nur für explizit als Werksvertrag vereinbarte Software angeboten und nicht für unter einem Dienstvertrag entwickelte Software.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Funktionalität der Software kann nur unter den Bedingungen gewährt werden, die bei der Entwicklung gegenständlich waren (Betriebssystem, Programmier- oder Skriptsprachen, Compiler usw.). Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.

Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.

Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer, schriftlicher Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit vom Auftragnehmer definiertem Dateninhalt zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die oder deren Systemumgebung er ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer eingreift. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Mängelmeldung stehen.

Der Auftragnehmer kann die Vergütung seiner Aufwendungen verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder der Mangel aufgrund einer von ihm verschuldeten Ursache resultiert.

Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

Haftung für Schäden

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt

Preise und Zahlungsbedingungen

Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Unsere Preise sind Nettopreise (ohne Umsatzsteuer). Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Rechnungsstellung innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

Bei der Stornierung eines Auftrages werden dem Besteller die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren, auch nach Einbau in andere Gegenstände, bis zur vollständigen Bezahlung unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen vor.

Sonstiges

Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN- Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sind nur in schriftlicher Form gültig.

Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Kusel

 

Stand: 2011-08-04

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